Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1 Für den Verkauf, die Lieferung von Material und Installation durch die Moser Sicherheit AG gelten nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen und schriftlich von Moser Sicherheit AG bestätigt wurden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und118/343. Durch jede Bestellungserteilung anerkennt der Besteller sämtliche Punkte der AGB. Für Werkverträge bilden diese AGB, die Auftragsbestätigung, das definitive Detailprojekt und die Submission integrierende Dokumente.

1.2 Der Besteller hat die Moser Sicherheit AG auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung einer Anlage beziehen.

  1. Masse und Abbildungen

2.1 Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen entsprechen zum Zeitpunkt des Angebotes dem Stand der Technik und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden.

2.2 Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten, da die Anpassungen durch Weiter- oder Neuentwicklungen unvermeidlich sind.

  1. Bestellungen

3.1 Alle Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei folgende Angaben unerlässlich sind: Menge, Artikelnummer und Bezeichnung.

3.2 Artikel, welche als Muster oder zur Auswahl bestellt werden, werden ab Versand nach 14 Tagen verrechnet. Bei Rückgabe innert eines Monats nach Verrechnung werden Musterartikel in einwandfreiem Zustand (inkl. Verpackung) zu 100% gutgeschrieben.

  1. Lieferfristen

4.1 Die Lieferfristen werden so kurz als möglich gehalten. Bei nicht lagermässig geführten Artikeln oder Sonderanfertigungen werden die Lieferfristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. Moser Sicherheit AG ist auch zu Teillieferungen berechtigt.

4.2 Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung werden grundsätzlich nicht anerkannt.

  1. Preise und Rabatte

5.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ab Standort Baar, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung. Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.

5.2 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden.

5.3 Regiearbeiten und baulich bedingte Überzeit werden immer zum Ausführungszeitpunkt gültigen Ansätzen berechnet. Die Arbeits-, Reise- und Deplacement Kosten von Moser Sicherheit AG werden in Rechnung gestellt werden. Es gelten folgende Zuschläge:

    • Montag bis Freitag, 18.00 – 20.00 Uhr: plus 25%
    • Montag bis Freitag, 20.00 – 06.00 Uhr: plus 50%
    • Samstag: plus 50%
    • Sonntag und allgemeine Feiertage: plus 100%
    • Notfalldienst Grundpauschale 00.00 – 24.00 Uhr: CHF 135.00 pro Person im Einsatz
  1. Verbindlichkeit von Offerten und Aufträgen

6.1 Die in den Offerten genannten Preise der Moser Sicherheit AG sind innerhalb deren Gültigkeitsfrist und bei Abnahme der angegebenen Menge verbindlich.

6.2 Ohne Angabe der Gültigkeitsfrist beträgt diese standardmässig 3 Wochen.

  1. Fristen

7.1 Die vereinbarten Termine werden verbindlich, sobald die wesentlichen Elemente der Anlage in gegenseitiger Absprache festgelegt, der Auftrag von Moser Sicherheit AG schriftlich bestätigt resp. der Werkvertrag allseitig unterzeichnet ist, die fälligen Anzahlungen geleistet sind und das Objekt für den ungehinderten Einbau der Apparate zur Verfügung steht.

7.2 Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien, usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung von Moser Sicherheit AG steht, nicht rechtzeitig vorliegen oder wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.

7.3 Die Termine werden unter Berücksichtigung der für die Ausführung notwendigen Normalarbeitstage festgelegt. Bauseitige Verzögerungen können die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Moser Sicherheit AG haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Moser Sicherheit AG behält sich vor, Überzeitkosten oder andere Mehrkosten zu verrechnen.

7.4 Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Pandemien und andere Fälle höherer Gewalt entheben Moser Sicherheit AG während ihrer Dauer der Vertragserfüllung.

7.5 Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Besteller nicht zum Annullieren des Vertrages oder zu Entschädigungsansprüchen.

  1. Leistungsumfang

8.1 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert Moser Sicherheit AG nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.

8.2 Moser Sicherheit AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. Moser Sicherheit AG ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.

8.3 Der Besteller erhält ein standardisiertes Anlagehandbuch und eine standardisierte Bedienungsanleitung. Weitergehende Dokumentationen werden gegen Entgelt erstellt und geliefert.

8.4 In der Auftragsbestätigung resp. im Werkvertrag nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich verrechnet.

8.5 Folgende zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet:

    • Änderungen bzw. Neuerstellen der Ausführungsunterlagen infolge baulich bedingter Umstellungen oder Konzeptänderungen
    • Erstellen von technischen Unterlagen und baulich bedingten Spezialkonstruktionen
    • Erstellen von Planunterlagen mit detaillierter Leitungs- oder Rohrführung, wenn die Installationen nicht an Moser Sicherheit AG vergeben wurden
    • Erstellen von detaillierten Lageplänen und individuellen Bedienungsanleitungen
    • Nachinstruktion des Betreibers, Fremdinstallateure und Fremdhandwerker
    • Abklärungen und Erstellen von Skizzen und Schemata für bauseitig gelieferte Apparate
    • Aufschaltung anlagefremder Signal- und Schaltkreise
    • Ausserordentliche, baubedingte, zusätzliche Baustellenbesuche
    • Lagepläne, welche durch die Feuerwehr, Feuerpolizei oder andere Organe verlangt werden
  1. Installation

9.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung. Mehraufwand von Moser Sicherheit AG, verursacht von Drittfirmen durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen, werden separat verrechnet.

9.2 Moser Sicherheit AG behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen zu vergeben.

9.3 Die Bauarbeiten müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Mitarbeitenden der Moser Sicherheit AG kontinuierlich und ungehindert arbeiten können. Diese müssen vom Besteller mindestens 3 Wochen im Voraus schriftlich angefordert werden, sofern nicht bereits eindeutige Terminabsprachen getroffen worden sind.

9.4 Die Ausführungsarbeiten werden mit dem Besteller abgestimmt. Dieser ist verpflichtet, Moser Sicherheit AG ohne Wartezeiten ungehinderten Zugang zu den Anlagen und Räumlichkeiten zu verschaffen. Gelten am Installationsort besondere äussere Bedingungen und Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für Moser Sicherheit AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung. Wenn die Arbeiten nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden können, verrechnet Moser Sicherheit AG diese Mehrkosten gemäss den aktuellen Ansätzen.

9.5 Bei Arbeitsunterbrüchen und Behinderungen infolge ausserordentlicher, baulicher Umstände oder angeordneter Rücksichtnahme auf hausgebundene Vorschriften werden die daraus entstehenden Umtriebe, wie Ausfall- und Wartezeiten, zusätzliche Reisezeiten, Deplacement-Spesen, usw. separat verrechnet.

9.6 Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Leerrohre mit Zugdrähten versehen und die Leitungen gekennzeichnet sein; ebenso hat er die Isolationsprüfung für das gesamte Meldenetz selbst durchzuführen. Die Weisungen und Installationsvorschriften von Moser Sicherheit AG sind einzuhalten.

9.7 Sofern Elektro-Installationen durch den Besteller bereitgestellt werden, müssen diese einwandfrei funktionieren und die Anschlusspunkte bzw. Kabel entsprechend gekennzeichnet und beschriftet sein. Hält der Besteller diese Vorgabe nicht ein, verrechnet Moser Sicherheit AG die daraus entstehenden Mehraufwendungen. Ausserdem gilt, dass in Räumen mit Elektro-Installationen insbesondere kein Staub erzeugende Arbeiten während und nach der Installation mehr verrichtet werden dürfen.

9.8 Folgende Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung durch Fachpersonen oder Fachfirmen auszuführen:

    • Maurer-, Maler-, Schlosser- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Spitz- und Verputzarbeiten, Aussparungen und Spezialkonstruktionen
    • Besondere Anschlüsse und dazugehörige Leitungen, wie Netzanschluss und Steuerungen, die nicht von Moser Sicherheit AG geliefert werden.
    • Alle Arbeiten an IT- und Kommunikationsanlagen.
    • Erstellen und Beschaffen von speziellen Montagehilfen wie Gerüste, Hebevorrichtungen und Leitern für Arbeiten über 3 m Höhe. Diese müssen gemäss Vorschriften der SUVA erstellt, durch die zuständige Baupolizei abgenommen werden und bis Abschluss der Inbetriebsetzung verfügbar sein.
    • Das Abladen des Materials mit einem bauseitigen Kran.
    • Die vorschriftgemässe Abtrennung von geschützten und ungeschützten Gebäuden und Gebäudeteilen.
  1. Transport und Lagerung

10.1 Die Ware wird ab Baar oder direkt ab Lieferanten resp. Hersteller auf Kosten und Gefahr des Bestellers versendet. Lieferungen sind bei Erhalt durch den Empfänger auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu kontrollieren. Transportschäden müssen unverzüglich der beauftragten Transportanstalt gemeldet werden.

10.2 Der Besteller hat für die Einlagerung von Materialien und Werkzeugen einen trockenen, abschliessbaren und heizbaren Raum zur Verfügung zu stellen. Der Besteller haftet für Beschädigungen oder Verlust von Material und Werkzeug. Umlagerungen auf Verlangen der Bauherrschaft oder der Bauleitung werden verrechnet.

  1. Inbetriebsetzung und Abnahme

11.1 Die Inbetriebsetzung umfasst:

    • Funktionskontrolle der von Moser Sicherheit AG gelieferten Apparate
    • Einschalten der Anlage
    • Bereinigung des Anlagendossiers
    • Eine Instruktion des Bedienungspersonals im Anschluss an die Inbetriebsetzung

11.2 In Regie verrechnet werden grundsätzlich:

    • Aufschalten und Funktionskontrolle bauseits gelieferter Apparate und anlagefremder Signal- und Schaltkreise
    • Änderungs- und Anpassungsarbeiten sowie Wiederinbetriebsetzung bestehender Anlagenteile
    • Mehraufwand für baubedingte, etappenweise Inbetriebsetzung und für Provisorien
    • Nachkontrolle aller vom Besteller ausgeführten Installationen

11.3 Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Besteller und von Moser Sicherheit AG unterzeichnet wird.

11.4 Wird die Abnahme verweigert, so führt dies zu einem entsprechenden Vermerk auf dem Abnahmeprotokoll. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt. Der Besteller hat Moser Sicherheit AG für die Nachbesserung der protokollierten Mängel eine angemessene Frist zu setzen.

11.5 Moser Sicherheit AG behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme vornehmen zu können.

  1. Rücksendungen

12.1 Rücksendungen werden nur nach vorheriger und schriftlicher Vereinbarung angenommen. Spezialanfertigungen und Waren, die Moser Sicherheit AG nicht im Lagersortiment führt, können nicht zurückgenommen werden. Bei Rücksendungen ist die Beilegung einer Rechnungs- oder Lieferscheinkopie unerlässlich. Moser Sicherheit AG behält sich vor, für Umtriebe und Instandstellungen den Betrag der Gutschrift entsprechend zu kürzen oder einen Mehrbetrag zu verrechnen.

  1. Zahlungsbedingungen

13.1 Für den Materialverkauf gilt: 100% innert 30 Tagen ohne jeglichen Abzug von Skonto.

13.2 Für Apparatelieferungen gilt in Anlehnung an die SIA folgendes:

    • 30% Anzahlung bei Bestellung
    • 30% bei Materialauslieferung
    • 30% bei Inbetriebsetzung
    • 10% mit Stellung der Schlussrechnung ohne jeglichen Abzug von Skonto nach erfolgreicher Abnahme oder spätestens 30 Tage nach Inbetriebsetzung.

13.3 Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Restbetrag wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig, netto.

13.4 Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis von Moser Sicherheit AG verrechnen.

13.5 Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann Moser Sicherheit AG Lieferungen und Arbeiten unterbrechen, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.

13.6 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, hat der Besteller vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten.

13.7 Sind einzelne Anlagenteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann Moser Sicherheit AG Teilrechnungen erstellen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Moser Sicherheit AG ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung, das Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.

  1. Garantie

15.1 Die Garantie erstreckt sich auf den vertraglichen Leistungsumfang. Zeigen sich innerhalb der Garantiezeit Fabrikations- oder Materialfehler oder entstehen Funktionsstörungen, so übernimmt Moser Sicherheit AG, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum von Moser Sicherheit AG. Für fremdfabrizierte Anlagenteile gilt die vom Hersteller gewährte Garantie.

Die Garantie erstreckt sich insbesondere nicht auf:

    • Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachten der Montage, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen oder unbefugte Eingriffe entstehen
    • Direkte oder indirekte Schäden als Folge von Störungen, Alarmauslösungen oder Löschmitteleinsätzen (Löschmittelersatz, Folgeschäden, etc.)
    • Für Polizei-, Feuerwehr- und Alarmempfängereinsätze
    • Für den Einsatz von Bewachungspersonal
    • Für Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagenbetreibers oder Dritter
    • Für entgangenen Gewinn
    • Schäden an einbetonierten oder unterputzverlegten Installationsteilen

15.2 Moser Sicherheit AG leistet Garantie im Rahmen der SIA-Bestimmungen für den normalen Gebrauch und Einsatz der Produkte für die Dauer von 2 Jahren nach Lieferung. Betreffend Verjährung gelten die Ausführungen gemäss Artikel 210 OR. Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen.

15.3 Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, gelten die dort vereinbarten Bedingungen.

15.4 Moser Sicherheit AG übernimmt die Haftung für die vereinbarungsgemässe Ausführung der Arbeiten im Rahmen der vorerwähnten Garantiebestimmungen. Moser Sicherheit AG haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen.

15.5 Jede weitere Haftung wird ausdrücklich abgelehnt, insbesondere die Haftung für direkte oder indirekte Schäden als Folge von Störungen oder Versagen der Anlage.

15.6 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann Moser Sicherheit AG jegliche Garantieleistungen verweigern. Die Garantiefrist wird nicht unterbrochen.

  1. Eigentums- und Immaterialgüterrecht

16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleibt bei Moser Sicherheit AG. Diese Unterlagen dürfen weder Drittpersonen noch Mitbewerbern zugänglich gemacht werden und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.

16.2 Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürfen vom Besteller in keiner Form verändert werden.

16.3 Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung von Moser Sicherheit AG.

16.4 Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird für beide Vertragsparteien Zug vereinbart, sofern nicht zwingendes Recht anzuwenden ist. Moser Sicherheit AG behält sich jedoch vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz zu belangen.

17.2 Schweizer Recht ins anwendbar.

Gültig ab 1. September 2021

Moser Sicherheit AG, 6340 Baar